A. Für die Erbringung von Lieferungen und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Lieferungen und Dienstleistungen der Honecker GmbH, Hofwiesenstraße 6, 74336 Brackenheim (im Folgenden: Honecker), und ihren Kunden.

2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Honecker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

 

§ 2 Änderung der AGB
1. Honecker behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die Honecker nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. Honecker wird dem Kunden die abgeänderten AGB vier Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von Honecker seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch Honecker berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

 

§ 3 Zustandekommen von Verträgen
1. Honecker unterbreitet dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform. Soweit dies nicht befristet ist, ist das Angebot freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Angebotsannahme des Kunden bei Honecker zustande, wobei die telekommunikative Übermittlung genügt.

2. Aufträge des Kunden können schriftlich oder per E-Mail entgegengenommen werden. Eine Auftragserteilung per Telefon ist nicht möglich, Honecker wird auf solche Anfragen hin jedoch dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zusenden.

3. Angaben von Honecker zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gebrauchswerte, Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die uneingeschränkte Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die uneingeschränkte Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Für den Fall, dass die Produkte direkt oder indirekt durch und/oder nach Weiterverarbeitung in Sicherheitsanwendungen integriert sein sollten und/oder in sensiblen Sektoren, wie z. B. Kfz oder Luftfahrt zum Einsatz kommen, verpflichtet sich der Kunde, Honecker darüber vor jeglichem endgültigen Angebot ausdrücklich und schriftlich zu informieren. Sollte dies unterlassen worden sein, übernimmt Honecker keinerlei Haftung hinsichtlich der Intervention für die direkten und/oder indirekten Schäden, die aus dieser besonderen Verwendung herrühren können. Eine spätere schriftliche Information ist mit einer Nicht-Information gleichzusetzen. Die Verwendung der Ware erfolgt auf Risiko und Gefahr des Kunden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2. Alle Entgelte verstehen sich in Euro (EUR). Sofern nicht anders angegeben handelt es sich um Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Bei der Lieferung von Waren verstehen sich die Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, exklusive Verpackungs- und etwa anfallenden Versandkosten. Bei Lieferung außerhalb Deutschlands trägt der Kunde bei der Ausfuhr und/oder Einfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

4. Der Kunde kann gegen Forderungen von Honecker nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen, bei Werkleistungen oder sofern eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung fällig.

2. Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per E-Mail. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemäße Empfang der Rechnungen sichergestellt ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen auf dem Postweg zugesendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit verlangen, dass die Rechnungen auf dem Postweg übersandt werden.

3. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:

  • Bei Verkauf von Produkten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug
  • Bei Lohnarbeiten sowie Verkauf von Prototypen oder Werkzeugen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug.

4. Soweit Honecker zur Vorleistung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von Honecker durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeit, Leistungserbringung
1. Von Honecker in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3. Honecker haftet nicht für Unmöglichkeiten der Lieferung oder Lieferverzug, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und von Honecker nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. nicht vorhersehbare und von Honecker nicht zu vertretende Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind oder einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Entsteht durch solche Hindernisse eine Verzögerung, die dazu führt, dass einer der Parteien ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zuzumuten ist, so kann diese Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

4. Honecker ist nur zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn:

  • die Teillieferung bzw. -leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung bzw. Leistung der restlichen vertragsgegenständlichen Ware sichergestellt ist, und
  • dem Kunden hierdurch nur ein unerheblicher Mehraufwand oder keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, Honecker erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Im Fall einer Teillieferung oder -leistung bleibt der Kunde im Fall einer Leistungsstörung berechtigt, seine Rechte in Bezug auf die Gesamtleistung geltend zu machen.

5. Gerät Honecker mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Honecker auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen beschränkt.

6. Die Leistungen müssen nicht von Honecker persönlich, sondern können von Honecker beauftragten Servicepartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden, soweit vertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

 

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Honecker, soweit nichts anderes bestimmt oder aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist. Schuldet Honecker auch die Ausführung von bei Honecker bezogenen Produkten, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Ausführung zu erfolgen hat.

2. Bei Versendung stehen Versandart und Verpackung unter dem pflichtgemäßen Ermessen von Honecker. Die Sendung wird von Honecker nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Bei Versendung an einen anderen als den Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Ferner geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

4. Erforderliche Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

5. Soweit eine Lieferung oder Leistung Werkleistungen zum Gegenstand hat oder sonst eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen, wenn:

  • die Lieferung bzw. Leistung erfüllt und/oder, sofern Honecker auch die Ausführung schuldet, die Ausführung abgeschlossen ist,
  • kein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
  • Honecker den Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion zur Abnahme aufgefordert hat, und
  • seit Abschluss der Lieferung, Leistung und/oder Ausführung mindestens sechs Werktage vergangen sind und der Kunde mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) oder mindestens zwölf Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.

 

§ 8 Sondervorschrift für Reseller
1. Der Kunde ist berechtigt, die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit Honecker erworbenen Produkte entgeltlich an Dritte (Drittkunden) weiter zu veräußern (Reseller).
2. Gegenüber Honecker bleibt der Kunde alleiniger Vertragspartner.

 

§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche aus dem Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

2. Soweit der Kunde Kaufmann (§ 1 HGB) ist und keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde Honecker offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes und andere Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels, in Textform anzeigt. Hierfür genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Waren gelten jedoch nicht als genehmigt, soweit Honecker einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

3. Bei Mängeln der gelieferten oder hergestellten Gegenstände stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, vorbehaltlich des vorstehenden Abs. (1), zu. Soweit der Kunde Nacherfüllung verlangen kann, erfolgt diese nach Wahl und auf Kosten von Honecker durch Lieferung eines neuen Gegenstandes (Nachlieferung) oder durch Beseitigung der Mängel (Nachbesserung). Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.

4. Bei Mängeln von Gegenständen oder Komponenten anderer Hersteller, die Honecker aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Honecker, nach ihrer Wahl, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Honecker bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten (unter Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges und/oder aufgrund fruchtloser Vollstreckung) erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Honecker ist verpflichtet, dem Kunden die Verfahrenskosten, die beim Dritten nicht beizutreiben sind, in Höhe der gesetzlich zulässigen Höhe zu ersetzen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Honecker gehemmt.

5. Zum Zweck der Nacherfüllung ist der gelieferte Gegenstand auf Verlangen und auf Kosten von Honecker vom Kunden an Honecker zurückzusenden.

 

§ 10 Haftung und Schadensersatz
1. Eine Haftung von Honecker auf Schadensersatz besteht ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Haftung von Honecker ist nicht beschränkt für:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Honecker, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Honecker beruhen;
  • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Honecker, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der von Honecker (einschließlich dem arglistigen Verschweigen eines Mangels) beruhen; oder
  • Ansprüche aus einer von Honecker übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder einer sonstigen Garantie, soweit sich eine Beschränkung nicht aus dem Inhalt der Garantieerklärung ergibt.

3. Die Haftung von Honecker für Schäden aus der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist, soweit nicht Abs. (2) eingreift, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

4. Im Übrigen ist die Haftung von Honecker auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

5. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Honecker.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die von Honecker gelieferten beweglichen Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Honecker aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentum von Honecker.

2. Soweit der Wert der Gegenstände, an denen ein Eigentumsvorbehalt von Honecker besteht (nachfolgend: „Vorbehaltsware“), die Forderungen von Honecker gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt, wird Honecker die Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden in entsprechendem Umfang der Überschreitung freigeben, wobei die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen von Honecker erfolgt.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung der betreffenden Vorbehaltsware in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Honecker ab. Honecker ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Honecker abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Einziehungsermächtigung jedoch widerrufen, so ist der Kunde verpflichtet, Honecker die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere im Falle einer Pfändung) wird der Kunde den Dritten auf das (Mit-)Eigentum von Honecker hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 12 Obliegenheit und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Im Verantwortungsbereich des Kunden liegen die Wahl der Produkte und deren Geeignetheit für bestimmte Zwecke, soweit Honecker den Kunden nicht hierzu beraten hat.

2. Dem Kunden obliegt es, Störungen, die potenziell auf mangelhaften Produkten beruhen, zunächst gegenüber Honecker anzuzeigen, bevor der Kunde Maßnahmen ergreift, die der weiteren Ermittlung bzw. Diagnose von etwaigen Fehlern/Mängeln der Produkte dienen. Dies dient dazu, Honecker die Gelegenheit zu geben, den Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anzeige anzuerkennen. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit zur Anzeige einer Störung nicht nach, kann er keine Erstattung der Kosten und Aufwendungen für die Ermittlung bzw. Diagnostizierung eines Mangels eines Produkts verlangen. Sofern sich Honecker jedoch nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Anzeige des Kunden bei diesem meldet und den Mangel des Produkts anerkennt, steht es dem Kunden frei, selbst entsprechende Maßnahmen zur Ermittlung bzw. Diagnose von Fehlern/Mängeln zu ergreifen und/oder Dritte damit zu beauftragen.

3. Etwaige gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden (gemäß § 377 HGB) bleiben von der vorstehenden Obliegenheit zur Meldung von Störungen unberührt.

4. Dem Kunden obliegt es, Honecker bei der Behebung von Mängeln oder der Erbringung von Leistungen so weit wie möglich und zumutbar zu unterstützen, insbesondere erforderliche Informationen mitzuteilen, den Zugang zu den Produkten zu gewähren, sowie sonstige notwendige Informationen mitzuteilen, die zur Leistungserbringung im Bereich der Gewährleistung und/oder Serviceleistung durch Honecker erforderlich sind.

5. Der Kunde hat alle nicht von Honecker eingebauten Komponenten zu entfernen, sofern dies zur Leistungserbringung im Bereich der Gewährleistung und/oder Serviceleistung durch Honecker erforderlich ist.

 

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Honecker und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Honecker. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

3. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

B. Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Honecker GmbH, Hofwiesenstraße 6, 74336 Brackenheim (im Folgenden: Honecker) und ihren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im Folgenden: Lieferant).

2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Honecker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

 

§ 2 Bestellung
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch Honecker schriftlich abgefasst und zugestellt ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigt wurden. Im Einzelfall von Honecker vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Dokumente über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch Honecker vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für Honecker keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler Honecker in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Bestellungsannahmen sind Honecker durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung zu bestätigen, sonst ist Honecker zum Widerruf berechtigt.

3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn Honecker sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Honecker überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum von Honecker und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an Honecker zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden.

 

§ 3 Liefertermine
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von Honecker angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant Honecker dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Honecker über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Honecker das Recht, die vereinbarte Vergütung um 0,1 v. H. des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes, zu mindern. Darüber hinaus bleibt es Honecker freigestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung / Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von Honecker angegebene Empfangsstelle. Hat Honecker ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von Honecker vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und Zustellart.

2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf Honecker über.

3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Honecker vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.

4. Sollten Honecker Verpackungs- und/oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

 

§ 5 Preise / Rechnung / Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.

2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet.

3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend.

4. Forderungen des Lieferanten an Honecker dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferanten nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 6 Garantie / Gewährleistung / Beanstandung
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Honeckers entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen Honecker die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich Honecker analog § 439 BGB zu.

4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.

5. Honecker kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass Honecker bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten.

 

§ 7 Produzentenhaftung
Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser Honecker von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

 

§ 8 Nutzungs- und Leistungsrechte
1. Honecker soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“, in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Honecker werden somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Honecker ist weiter berechtigt, diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen.

2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor vereinbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf Honecker zu übertragen.

3. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Honecker keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Honecker und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholen. Dazu kann Honecker dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Honecker berechtigt, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen.

4. Punkt 3. gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von Honecker übergebenen Grafiken, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten.

6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und Honecker unaufgefordert vorzulegen.

 

§ 9 Verwahrung und Eigentum
1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum Honeckers. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) auf Honecker übertragen.

2. Das Eigentum Honeckers ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen Honeckers verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von Honecker bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand das Eigentum Honeckers. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für Honecker.

3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentumsübergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums Honeckers Sorge zu tragen. Die Kosten für die Verwahrung sind in der Vergütung enthalten.

4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen.

5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums Honeckers zu.

 

§ 10 Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung Honeckers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages.

 

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Honecker und ihren Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Honecker. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

3. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Stand 21.10.2020